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Art. 84 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Einsetzung einer Regierungskommissärin oder eines Regierungskommissärs

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Art. 84 GG · Einsetzung einer Regierungskommissärin oder eines Regierungskommissärs

1. Die Regierung kann von sich aus oder auf Gesuch der Gemeinde eine Regierungskommissärin oder einen Regierungskommissär einsetzen, um Kontrollmassnahmen auszuüben, Streitigkeiten gütlich beizulegen, eine gestörte Ordnung wieder herzustellen, einen umstrittenen Sachverhalt abzuklären sowie Gemeindebehörden bei der Erledigung schwieriger Angelegenheiten zu unterstützen und zu beraten.

2. Ist eine Gemeindebehörde im Einzelfall nicht beschluss- oder handlungsfähig, kann die Regierungskommissärin oder der Regierungskommissär in eigener Kompetenz anstelle der Gemeindebehörde oder unter deren Mitwirken einen Entscheid fällen.

3. Die Kosten sind in der Regel der Gemeinde aufzuerlegen.

4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatshaftung.

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