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Art. 83 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - c) Besondere Finanzaufsicht

Aufsicht
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Art. 83 GG · c) Besondere Finanzaufsicht

1. Gestützt auf das Ergebnis einer Finanzlageabklärung kann die Regierung eine Gemeinde, eine Bürgergemeinde, eine Region oder einen Gemeindeverband einer besonderen Finanzaufsicht unterstellen.

2. Die Unterstellung erfolgt in drei unterschiedlichen Interventionsstufen

a) Beratung und Beistand;

b) Beistand mit erweiterten Interventionsbefugnissen der Aufsichtsstelle, einschliesslich der Genehmigung von Beschlüssen mit grösserer finanzieller Tragweite;

c) Kuratel.

3. Die Regierung legt die Kriterien sowie die Massnahmen der einzelnen Interventionsstufen fest.

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