175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 82 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - b) Tatbestände
Aufsicht
Art. 82 GG · b) Tatbestände
1. Die Aufsichtsstelle schreitet insbesondere bei folgenden Tatbeständen ein
a) die Verschuldung hat einen kritischen Wert erreicht oder steuert auf einen solchen hin;
b) es wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen oder ein solcher ist aufgrund des negativen Trends bei der Selbstfinanzierung zu befürchten;
c) die Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungslegung werden in erheblicher Weise missachtet.
2. Gemeinden, welche einmalige oder wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmenverzichte planen, die zu einem Anstieg der Verschuldung auf einen kritischen Wert führen könnten, haben diese vorgängig der Aufsichtsstelle zu melden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
V 2014 7 · gr (Art. 79 Abs. 2 und Art. 82 GG)
Communal Property Statute Revision Challenge Over Citizen's Benefit Distribution
sch bedingt und gründe in der öffentlich-rechtlichen Zweckbindung des Nutzungsvermö- gens. Es stelle sich die Frage, ob Art. 79 Abs. 2 und Art. 82 GG einen all- gemeinen Grundsatz ausdrückten, wonach keinerlei Vermögen einer Bür- gergemeinde deren Herrschaftsbereich ve
V 2014 7 · gr (Art. 79 Abs. 2 und Art. 82 GG)
Communal Property Statute Revision Challenge Dismissed for Improper Form of Action
historisch bedingt und gründe in der öffentlich-rechtlichen Zweckbindung des Nutzungsvermögens. Es stelle sich die Frage, ob Art. 79 Abs. 2 und Art. 82 GG einen allgemeinen Grundsatz ausdrückten, wonach keinerlei Vermögen einer Bürgergemeinde deren Herrschaftsbereich verlassen