175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 81 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Finanzaufsicht a) Grundsatz
Aufsicht
Art. 81 GG · 2. Finanzaufsicht a) Grundsatz
1. Die Regierung überträgt dem Departement die Finanzaufsicht über die Gemeinden.
2. Im Rahmen der Finanzaufsicht wird insbesondere geprüft, ob die Grundsätze über die Steuerung des Haushalts und der Rechnungslegung gemäss dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden sowie der Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden eingehalten werden.
3. Werden diese Grundsätze nicht eingehalten, ordnet das Departement die erforderlichen Erhebungen an und beantragt der Regierung die notwendigen Massnahmen.