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Art. 8 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Strafbefugnisse

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 GG · Strafbefugnisse

1. Die Gemeinden können auf Widerhandlungen gegen ihre Erlasse Busse androhen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Kantons und des Bundes.

2. Bussen dürfen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Strafandrohung verhängt werden.

3. Die für das kantonale Strafrecht geltenden allgemeinen Bestimmungen finden auch auf die Strafbestimmungen der Gemeinden sinngemäss Anwendung.

4. Das Verfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

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