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Art. 78 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Aufsichtsrechtliche Abklärung

Aufsicht
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Art. 78 GG · Aufsichtsrechtliche Abklärung

1. Die zuständige kantonale Stelle nimmt auf aufsichtsrechtliche Anzeige hin oder von Amtes wegen nähere Abklärungen vor, wenn

a) der begründete Verdacht besteht, dass die ordnungsgemässe Verwaltung durch rechtswidriges Handeln der Gemeindeorgane oder auf andere Weise ernsthaft gestört oder gefährdet wird; und

b) die Gemeinde die Angelegenheit nicht gemäss Artikel 76 selber ordnet.

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