175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 76 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Pflichten der Gemeinden
Aufsicht
Art. 76 GG · Pflichten der Gemeinden
1. Werden in einer Gemeinde Unregelmässigkeiten festgestellt, so veranlasst das zuständige Gemeindeorgan die erforderlichen Abklärungen und trifft die notwendigen Massnahmen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
V 2005 4 · gr (Art. 76 GG)
Grazing Cooperative Merger and Pasture Allocation Challenge
ffenen öffentlich- rechtlichen Gebilde. Bei Fraktionen enthalte aber das kantonale Recht eine spezielle Zuständigkeitsregel. Nach Art. 76 GG liege die Kompetenz zur Auflösung von Fraktionen einzig bei der Kantonsregierung, wenn sich Gemeinde und Fraktion darüber nicht e