Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 76 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Pflichten der Gemeinden

Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (113 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 76 GG · Pflichten der Gemeinden

1. Werden in einer Gemeinde Unregelmässigkeiten festgestellt, so veranlasst das zuständige Gemeindeorgan die erforderlichen Abklärungen und trifft die notwendigen Massnahmen.

← Art. 75 GG Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geltungs- und Regelungsbereich Art. 77 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

V 2005 4 · gr (Art. 76 GG)
Grazing Cooperative Merger and Pasture Allocation Challenge
ffenen öffentlich- rechtlichen Gebilde. Bei Fraktionen enthalte aber das kantonale Recht eine spezielle Zuständigkeitsregel. Nach Art. 76 GG liege die Kompetenz zur Auflösung von Fraktionen einzig bei der Kantonsregierung, wenn sich Gemeinde und Fraktion darüber nicht e