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Art. 75 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Grundsatz

Aufsicht
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Art. 75 GG · Grundsatz

1. Die Gemeinden, die Bürgergemeinden, die Regionen sowie die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 52 unterstehen der kantonalen Aufsicht.

2. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Aufsicht verpflichtet.

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