175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 74 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gemeindegrenzen
Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Art. 74 GG · Gemeindegrenzen
1. Die Gemeinden können Änderungen ihrer Gemeindegrenzen vereinbaren. Die Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.