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Art. 74 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gemeindegrenzen

Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
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Art. 74 GG · Gemeindegrenzen

1. Die Gemeinden können Änderungen ihrer Gemeindegrenzen vereinbaren. Die Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.

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