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Art. 73 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Inkraftsetzung

Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
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Art. 73 GG · Inkraftsetzung

1. Der Zusammenschluss tritt durch Beschluss des Grossen Rates in Kraft. Der Beschluss ist endgültig.

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