175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 73 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Inkraftsetzung
Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Art. 73 GG · Inkraftsetzung
1. Der Zusammenschluss tritt durch Beschluss des Grossen Rates in Kraft. Der Beschluss ist endgültig.