Art. 72 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Verfügung durch den Grossen Rat
Art. 72 GG · Verfügung durch den Grossen Rat
1. Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss einer Gemeinde mit einer oder mehreren Gemeinden verfügen, wenn
a) eine Gemeinde infolge ihrer geringen Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner oder unzureichender personeller oder eigener finanzieller Kräfte (Ressourcen) dauernd ausserstande ist, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und ihre Aufgaben zu erfüllen;
b) das Mitwirken ablehnender Gemeinden für die Abgrenzung oder Aufgabenerfüllung einer neuen Gemeinde unentbehrlich ist, sofern eine Mehrheit der anderen betroffenen Gemeinden dem Zusammenschluss zugestimmt hat.
2. Die Unentbehrlichkeit gemäss Absatz 1 Litera b beurteilt sich insbesondere aufgrund der Geografie, der Raumentwicklung, dem Territorium, der wirtschaftlichen Entwicklung, der Funktionalität der Dienste sowie des Beitrages der Gemeinde an personellen und finanziellen Ressourcen.
3. Das Verfahren wird auf Antrag des Übergangsvorstandes der sich zusammenschliessenden Gemeinden oder durch Verfügung der Regierung eingeleitet.
4. Die betroffenen Gemeinden sind vorgängig anzuhören.
5. Der Beschluss des Grossen Rates ist endgültig.