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Art. 71 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Bürgergemeinde und Bürgerrecht

Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
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Art. 71 GG · 3. Bürgergemeinde und Bürgerrecht

1. Schliessen sich zwei oder mehrere Gemeinden zusammen und besteht in mindestens einer eine Bürgergemeinde, so verfügt auch die zusammengeschlossene Gemeinde über eine solche, sofern sich nicht alle Bürgergemeinden vor dem Zusammenschluss aufgelöst haben.

2. Das Bürgerrecht richtet sich nach der politischen Gemeinde. Personen mit Bürgerrecht der sich zusammenschliessenden Gemeinden erhalten das Bürgerrecht der neuen politischen Gemeinde.

3. Sie können innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses gegen Gebühr beantragen, dass im Personenstandsregister hinter dem neuen Bürgerrecht in Klammern der Name einer früheren Heimatgemeinde als Hinweis auf die Herkunft eingetragen wird.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

V 2005 4 · gr (Art. 71 Abs. 2 GG)
Grazing Cooperative Merger and Pasture Allocation Challenge
bilden. Gleichsam als Sonderform hiezu könne sie solche öffentlich-rechtliche Körperschaften auch als Fraktionen errichten (Art. 71 Abs. 2 GG). Diese mehr genossenschaftliche Form der Fraktion sei zu unterscheiden von der Fraktion, die als Gebietskörperschaft im Sinne vo