175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 7 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Verantwortlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 GG · Verantwortlichkeit
1. Die Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane und der übrigen im Dienste der Gemeinden stehenden Personen für Schaden, den sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachen, richtet sich nach dem Gesetz über die Staatshaftung.