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Art. 7 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Verantwortlichkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 GG · Verantwortlichkeit

1. Die Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane und der übrigen im Dienste der Gemeinden stehenden Personen für Schaden, den sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursachen, richtet sich nach dem Gesetz über die Staatshaftung.

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