Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 69 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Rechtswirkungen des Zusammenschlusses 1. Allgemein

Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (113 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 69 GG · Rechtswirkungen des Zusammenschlusses 1. Allgemein

1. Die zusammengeschlossene Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der sich zusammenschliessenden Gemeinden. Sie übernimmt die Rechte und Pflichten sowie die Guthaben und Verbindlichkeiten aller bisherigen Gemeinden.

2. Die zusammengeschlossene Gemeinde tritt im Umfang der bisherigen Regelungen gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten an die Stelle der bisherigen Gemeinden.

← Art. 68 GG Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geltungs- und Regelungsbereich Art. 70 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

PVG 2022 19 · gr (Art. 69 Abs. 1 GG)
Municipal Merger and Territorial Limits of Inherited Public Corporation Membership
ionierte Gemeinde sämtliche Rechte und Pflichten sowie die Guthaben und Verbindlichkeiten der bisherigen Gemeinden (Art. 69 Abs. 1 GG). Wird eine Gemeindefusion nach dem Grundsatz der Universalsukzession vollzogen, erfolgt dieser Übergang auf die fu
U 2019 124 · gr (Art. 69 Abs. 1 GG)
Hydropower Corporation Share Obligation Following Municipal Fusion
ionierte Gemeinde sämtliche Rechte und Pflichten sowie die Guthaben und Verbindlichkeiten der bisherigen Gemeinden (Art. 69 Abs. 1 GG). Wird eine Gemeindefusion nach dem Grundsatz der Universalsukzession vollzogen, erfolgt dieser Übergang auf die fu