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Art. 68 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 6. Beständigkeit des Zusammenschlussvertrages

Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
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Art. 68 GG · 6. Beständigkeit des Zusammenschlussvertrages

1. Die Anpassung von Bestimmungen des Zusammenschlussvertrages ist ohne anderslautende Regelung grundsätzlich frühestens 15 Jahre nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses über das ordentliche kommunale Rechtsetzungsverfahren möglich.

2. Bestimmungen des Zusammenschlussvertrages, welche dem Minderheitenschutz dienen, können grundsätzlich ohne anderslautende Regelung frühestens nach 15 Jahren mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der Stimmenden angepasst werden. Nach Ablauf von 25 Jahren ist die Anpassung mit einfachem Mehr möglich.

3. Vom Zusammenschlussvertrag abweichende Regelungen bedürfen vor Ablauf der Fristen der Zustimmung der Regierung.

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