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Art. 67 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 5. Übergangsorgane

Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
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Art. 67 GG · 5. Übergangsorgane

1. Nach Inkrafttreten des Zusammenschlussvertrages ist der Übergangsvorstand für die vorbereitenden und koordinativen Aufgaben der zusammengeschlossenen Gemeinde zuständig.

2. Nach Inkrafttreten des Zusammenschlussvertrages bilden die Stimmberechtigten der bisherigen Gemeinden den Stimmkörper für Belange der zusammengeschlossenen Gemeinde.

3. Vor Inkrafttreten des Zusammenschlusses sind für die neue Gemeinde wenigstens eine Verfassung und ein Steuergesetz zu erlassen, sofern der Zusammenschlussvertrag nicht die Übernahme des bestehenden Rechts statuiert.

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