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Art. 66 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 4. Anordnung der Regierung

Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
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Art. 66 GG · 4. Anordnung der Regierung

1. Die Regierung kann eine Abstimmung über einen Zusammenschlussvertrag in einer Gemeinde anordnen, sofern deren Mitwirkung innerhalb des Förderraumes für die Bildung einer neuen Gemeinde erforderlich erscheint.

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