175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 66 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 4. Anordnung der Regierung
Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Art. 66 GG · 4. Anordnung der Regierung
1. Die Regierung kann eine Abstimmung über einen Zusammenschlussvertrag in einer Gemeinde anordnen, sofern deren Mitwirkung innerhalb des Förderraumes für die Bildung einer neuen Gemeinde erforderlich erscheint.