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Art. 64 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Inhalt

Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
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Art. 64 GG · 2. Inhalt

1. Der Zusammenschlussvertrag regelt insbesondere

a) die beteiligten Gemeinden;

b) den Namen und das Wappen;

c) die Grundzüge der künftigen kommunalen Organisation;

d) die Zugehörigkeit der neuen Gemeinde zur Region und zum Wahlkreis;

e) die Zusammensetzung eines Übergangsvorstandes;

f) die Zuständigkeiten für die Erarbeitung und den Erlass der künftigen Verfassung und allfälliger weiterer Rechtsgrundlagen;

g) ein allfälliges Quorum;

h) den Zeitpunkt des Zusammenschlusses.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

PVG 2017 28 · gr (Art. 64 GG)
Alpine Cooperative Exclusion and Legality of Rights Deprivation
ver Wirkung (vgl. Art. 40 Abs. 1 der Statuten). Die Beschwerdegegnerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass die Statuten nach Art. 64 GG insbe- sondere die Grundzüge der Organisation zu regeln hätten, wobei zur Organisation auch die Regelung der Zugehörigkeit und Mi
R 2016 40 · gr (Art. 64 GG)
Alpine Farming Cooperative Exclusion and Fine Unlawful Due to Lack of Legal Basis and Insufficient Justification
ugehen, dass weder kantonales noch eidgenössisches Recht ei- nen solchen Ausschluss untersage. Zur Organisation im Sinne von Art. 64 GG gehöre auch die Regelung der Zugehörigkeit und der Mitgliedschaft. Somit müssten Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen ni