Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 62 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Zusammenschlussverhandlungen

Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (113 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 GG · Zusammenschlussverhandlungen

1. Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament kann dem Gemeindevorstand den Auftrag zur Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden erteilen. Der Gemeindevorstand kann auch von sich aus solche Verhandlungen führen.

2. Befindet sich eine Gemeinde dauerhaft in finanziellen, personellen oder organisatorischen Schwierigkeiten, kann sie von der Regierung zur Aufnahme solcher Verhandlungen mit Gemeinden im Förderraum verpflichtet werden.

← Art. 61 GG Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geltungs- und Regelungsbereich Art. 63 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →