175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 62 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Zusammenschlussverhandlungen
Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Art. 62 GG · Zusammenschlussverhandlungen
1. Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament kann dem Gemeindevorstand den Auftrag zur Aufnahme von Verhandlungen über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden erteilen. Der Gemeindevorstand kann auch von sich aus solche Verhandlungen führen.
2. Befindet sich eine Gemeinde dauerhaft in finanziellen, personellen oder organisatorischen Schwierigkeiten, kann sie von der Regierung zur Aufnahme solcher Verhandlungen mit Gemeinden im Förderraum verpflichtet werden.