175.050
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CH-GR
Art. 61 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Grundsatz und Förderung von Zusammenschlüssen
Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
Art. 61 GG · Grundsatz und Förderung von Zusammenschlüssen
1. Gemeinden können sich zusammenschliessen.
2. Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden durch materielle und immaterielle Leistungen.
3. Die Regierung definiert nach Anhörung der Gemeinden Förderräume. Diese orientieren sich an Kriterien für die Bildung von starken Gemeinden.