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Art. 61 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Grundsatz und Förderung von Zusammenschlüssen

Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von Gemeindegrenzen
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Art. 61 GG · Grundsatz und Förderung von Zusammenschlüssen

1. Gemeinden können sich zusammenschliessen.

2. Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden durch materielle und immaterielle Leistungen.

3. Die Regierung definiert nach Anhörung der Gemeinden Förderräume. Diese orientieren sich an Kriterien für die Bildung von starken Gemeinden.

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