175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 60 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Interkommunale Zusammenarbeit
Art. 60 GG · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1. Im Rahmen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind die Gemeinden befugt, in lokalen Angelegenheiten mit ausserkantonalen und ausländischen Nachbargemeinden Verträge abzuschliessen. Diese sind der Regierung zur Kenntnis zu bringen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
U 2002 53 · gr (Art. 60 GG)
Municipality's Unilateral Termination of Joint Gravel Concession Invalid Due to Procedural Flaws and Requirement for Joint Consent; Severable Operational Agreement Subject to Arbitration.
war keine Rechtspersönlichkeit, bildet aber eine öffentlichrechtliche Rechtsgemeinschaft, für welche nach Art. 60 GG (früher Art. 52) die Bestimmungen über das entsprechende zivilrechtliche Verhältnis als subsidiäres öffentliches Recht