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Art. 6 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Information der Öffentlichkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 GG · Information der Öffentlichkeit

1. Die Gemeinden informieren die Öffentlichkeit periodisch und in angemessener Weise über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.

2. Sofern die Gemeinden das Öffentlichkeitsprinzip einführen, kommen ohne anderslautende Regelungen die Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip zur Anwendung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PVG 2002 44 · gr (Art. 6 GG)
Municipal Competence in Special Use Concession Termination and Duration Limits
cht das Enteignungsverfahren zu beschreiten sei – nur von dem für den Abschluss zuständigen Organ wieder auf- gelöst werden. Nach Art. 6 GG bildeten die Stimmberechtigten in ihrer Gesamtheit das oberste Gemeindeorgan. Durch die Gemein- deverfassung könnten bestimmte En