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Art. 59 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gemeinsame Anstalt

Interkommunale Zusammenarbeit
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Art. 59 GG · Gemeinsame Anstalt

1. Erfüllen die Gemeinden eine Aufgabe in der Form der gemeinsamen Anstalt, richten sich die Anforderungen an die Übertragungsgrundlage nach Artikel 50.

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