Art. 58 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 4. Statuten
Art. 58 GG · 4. Statuten
1. Die Statuten des Verbandes regeln die Grundzüge der Zusammenarbeit der beteiligten Gemeinden.
2. Zusätzlich zu den von Artikel 53 geforderten Regelungsbereichen enthalten die Statuten insbesondere Bestimmungen über
a) den Namen, den Sitz und den Zweck des Verbandes;
b) die Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten;
c) die Mitwirkungsrechte der Mitgliedgemeinden und der Stimmberechtigten, insbesondere auch über deren Ausgabenbefugnisse;
d) den Beitritt und den Austritt von Gemeinden;
e) die Haftung einer Gemeinde nach dem Austritt;
f) die Auflösung des Verbandes, die Verwendung des Vermögens und die Tilgung von Schulden.
3. Die Mitgliedgemeinden beschliessen über die Statuten nach dem massgebenden Verfahren ihrer Gemeindeverfassung.
4. Änderungen der Statuten in Bezug auf den Verbandszweck und die Verbandsaufgabe bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedgemeinden.