Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 56 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Rechtliche Stellung

Interkommunale Zusammenarbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (113 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 GG · 2. Rechtliche Stellung

1. Der Gemeindeverband tritt im Umfang seiner Aufgabe an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Bereich deren Rechte und Pflichten.

2. Er kann für die übernommene Aufgabe Gebühren und Beiträge erheben sowie allfällige Subventionen beanspruchen.

← Art. 55 GG Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geltungs- und Regelungsbereich Art. 57 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2021 78 · gr (Art. 56 Abs. 1 GG)
Municipalities v. Power Company: Cost Responsibility for Electrical Network Connections Under 1954 Water Power Concessions
tiv wirkenden Genehmigung durch die Regierung (Botschaft Gemeindegesetz, S. 253). Weiter führt die Botschaft zu Art. 56 Abs. 1 GG aus, dass der Gemeindeverband eine Art "Spezialgemeinde" mit einem auf einen einzigen Zweck beschränkten Aufgab