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Art. 55 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gemeindeverband 1. Begriff und Entstehung

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Art. 55 GG · Gemeindeverband 1. Begriff und Entstehung

1. Der Gemeindeverband dient der Erfüllung einer Gemeindeaufgabe.

2. Er ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3. Er erlangt die Rechtspersönlichkeit nach Annahme der Statuten durch die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2021 78 · gr (Art. 55 Abs. 2 und 3 GG)
Municipalities v. Power Company: Cost Responsibility for Electrical Network Connections Under 1954 Water Power Concessions
nd: Botschaft Gemeindegesetz]) zur Auslegung dieser Bestimmungen ohne Weiteres beigezogen werden. 3.2.7. Zu Art. 55 Abs. 2 und 3 GG hält die Botschaft fest, dass als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 52 ZGB der Gemeindeverband