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Art. 54 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Pflicht zur Zusammenarbeit

Interkommunale Zusammenarbeit
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Art. 54 GG · 3. Pflicht zur Zusammenarbeit

1. Sofern wichtige öffentliche Interessen es erfordern, kann die Regierung Gemeinden zu einer Zusammenarbeit gemäss Artikel 52 beziehungsweise zur Weiterführung einer solchen verpflichten.

2. Sofern die Zusammenarbeit es erfordert, legen die Gemeinden innert Frist einen Zusammenarbeitsvertrag vor. Können sie sich nicht einigen, wird der Vertrag von der Regierung ausgearbeitet und beschlossen.

3. Das Anhörungsrecht der Gemeinden ist gewährleistet.

4. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

PVG 2022 2 · gr (Art. 54 GG)
Municipality Autonomy in Primary Education vs. Government Cooperation Order
d, der angefoch- tene Beschluss verletze die Gemeindeautonomie. Es fehle an einem gewichtigen öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 54 GG, wel- cher die Pflicht zur interkommunalen Zusammenarbeit rechtfertige. Es fehle dabei insbesondere eine Interessenabwägung. Nach
V 2020 3 · gr (Art. 54 GG)
Municipality Autonomy Upheld Against Mandatory School Collaboration Order
Dafür sei die Lia Rumantscha beizuziehen und ein Kurzgutachten von Prof. Dr.iur. Q._____ einzuholen. Des Weiteren setze die in Art. 54 GG konkretisierte Pflicht zur Zusamme- narbeit ein wichtiges öffentliches Interesse voraus. Dabei sei der Begriff des öffentlichen I