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Art. 52 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Allgemeines 1. Rechtsformen

Interkommunale Zusammenarbeit
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Art. 52 GG · Allgemeines 1. Rechtsformen

1. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben können die Gemeinden in der Form öffentlich-rechtlicher Verträge mit und ohne Rechtspersönlichkeit oder in der Form privatrechtlicher Gemeindeverbindungen zusammenarbeiten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

PVG 2022 2 · gr (Art. 52 Abs. 1 GG)
Municipality Autonomy in Primary Education vs. Government Cooperation Order
GG erfüllen die Gemeinden im Grundsatz ihre Aufgaben selber. Dabei können sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zusammenarbeiten (Art. 52 Abs. 1 GG). Sofern wichtige öffentliche Interessen es erfordern, kann die Regierung Gemein- den zu einer Zusammenarbeit verpflichten (Art.
U 2022 9 · gr (Art. 52 GG)
Municipality Cost Coverage for Youth Placements: Jurisdiction Dispute
Graubünden (GG; BR 175.050) unterstehen namentlich die Gemeinden sowie die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 52 GG der kantonalen Aufsicht, die durch die Regierung und die De- partemente ausgeübt wird (Art. 77 Abs. 1 GG). Die Fachaufsicht richt
U 2022 9 · gr (Art. 52 GG)
Municipality v. Cantonal Social Services Office (Jurisdiction over Youth Home Costs)
; BR 175.050) unterstehen namentlich die Gemeinden sowie die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 52 GG der kantonalen Aufsicht, die durch die Regierung und die Departemente ausgeübt wird (Art. 77 Abs. 1 GG). Die Fachaufsicht
V 2020 3 · gr (Art. 52 Abs. 1 GG)
Municipality Autonomy Upheld Against Mandatory School Collaboration Order
meinden im Grundsatz ihre Aufgaben selber. Dabei können sie zur Erfül- lung bestimmter Aufgaben zusammenarbeiten (Art. 52 Abs. 1 GG). Sofern wichtige öffentliche Interessen es erfordern, kann die Regierung Gemein- den zu einer Zusammenarbeit v