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Art. 50 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Träger der Aufgaben

Aufgaben
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Art. 50 GG · Träger der Aufgaben

1. Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben selber.

2. Sie können die Aufgabenerfüllung in der Regel durch Erlass oder Vertrag auch Dritten übertragen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts schaffen oder sich an diesen beteiligen.

3. Die Übertragungsgrundlage regelt insbesondere

a) die Art und den Umfang der Aufgabe;

b) die Rechtsform des Aufgabenträgers;

c) die Finanzierung;

d) die Aufsicht;

e) bei einer Anstalt die Organisation.

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