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Art. 48 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Grundsatz

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Art. 48 GG · Grundsatz

1. Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben sowie alle örtlichen Angelegenheiten, die das kantonale Recht nicht oder nicht abschliessend regelt und die nicht in den Kompetenzbereich der Bürgergemeinde fallen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PKG 1998 25 · gr (Art. 48 Abs. 2 GG.)
Execution Opening Granted Based on Tourism Levy Assessment
Delega- tion der Veranlagungskompetenz nach Art. 20 GKAT verstosse sowohl ge- gen Art. 122 StG als auch gegen Art. 48 Abs. 2 GG. Somit verlangt er zur Feststellung der Nichtigkeit des Rechtsanwendungsaktes ebenfalls eine vor- frageweise Überprüfu