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Art. 47 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Finanzhaushalt und Berichterstattung

Gemeindevermögen und Finanzhaushalt
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Art. 47 GG · Finanzhaushalt und Berichterstattung

1. Die Haushaltsführung und die Rechnungslegung richten sich nach den Grundsätzen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden sowie der Finanzhaushaltsverordnung für die Gemeinden.

2. Bis spätestens Ende September des Folgejahres sind dem Departement die von der Gemeindeversammlung oder vom Parlament genehmigte Jahresrechnung und der Bericht der Geschäftsprüfungskommission einzureichen.

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