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Art. 45 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Nutzungsvermögen 1. Bestand, Nutzungsberechtigung

Gemeindevermögen und Finanzhaushalt
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Art. 45 GG · Nutzungsvermögen 1. Bestand, Nutzungsberechtigung

1. Das Nutzungsvermögen besteht aus Alpen, Allmende, Wald, Gemeindelösern, Gemeinatzungsrecht, Beholzungs- und Weiderechten.

2. Nutzungsberechtigt sind die Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde.

3. Die Gemeinden können weitergehende, ihren Verhältnissen angepasste Regelungen der Nutzungsberechtigung erlassen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

PVG 2020 18 · gr (Art. 45 Abs. 1 GG)
Political Municipality Jurisdiction Over Spring Ownership and Public Domain Status
2203). Das Nutzungsvermögen besteht aus Alpen, Allmende, Wald, Gemeindelösern, Gemeinatzungsrecht, Beholzungs- und Weiderechten (Art. 45 Abs. 1 GG). Soweit die dazu gehörenden Grundstücke der Versorgung der Einwohner mit Holz und Weiden dienen oder soweit Gemeindelöser den an
U 2016 12 · gr (Art. 45 Abs. 1 GG)
Public Corporation v. Municipality: Water Rights and Private Property Dispute
tzungsvermögen besteht aus Alpen, Allmende, Wald, Gemeindelösern, Gemeinatzungsrecht, Beholzungs- und Weiderechten (Art. 45 Abs. 1 GG). Soweit die dazu gehörenden Grundstücke der Versor- gung der Einwohner mit Holz und Weiden dienen oder soweit Gemeindelö-
U 2016 5 · gr (Art. 45 Abs. 1 GG)
Ski School Operator v. Municipality Regarding Special Use Permit Allocation
0 Abs. 1 GG (in der vom 1. Juli 1974 bis - 53 - 30. Juni 2018 gültigen Fassung; ab 1. Juli 2018: Art. 45 Abs. 1 GG) defi- niert. Die anderen öffentlichen Sachen im weiteren Sinne lassen sich an- hand von Lehre und Rechtsprechung definieren bzw.