175.050
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CH-GR
Art. 45 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Nutzungsvermögen 1. Bestand, Nutzungsberechtigung
Gemeindevermögen und Finanzhaushalt
Art. 45 GG · Nutzungsvermögen 1. Bestand, Nutzungsberechtigung
1. Das Nutzungsvermögen besteht aus Alpen, Allmende, Wald, Gemeindelösern, Gemeinatzungsrecht, Beholzungs- und Weiderechten.
2. Nutzungsberechtigt sind die Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde.
3. Die Gemeinden können weitergehende, ihren Verhältnissen angepasste Regelungen der Nutzungsberechtigung erlassen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
PVG 2020 18 · gr (Art. 45 Abs. 1 GG)
Political Municipality Jurisdiction Over Spring Ownership and Public Domain Status
2203). Das Nutzungsvermögen besteht aus Alpen, Allmende, Wald, Gemeindelösern, Gemeinatzungsrecht, Beholzungs- und Weiderechten (Art. 45 Abs. 1 GG). Soweit die dazu gehörenden Grundstücke der Versorgung der Einwohner mit Holz und Weiden dienen oder soweit Gemeindelöser den an
U 2016 12 · gr (Art. 45 Abs. 1 GG)
Public Corporation v. Municipality: Water Rights and Private Property Dispute
tzungsvermögen besteht aus Alpen, Allmende, Wald, Gemeindelösern, Gemeinatzungsrecht, Beholzungs- und Weiderechten (Art. 45 Abs. 1 GG). Soweit die dazu gehörenden Grundstücke der Versor- gung der Einwohner mit Holz und Weiden dienen oder soweit Gemeindelö-
U 2016 5 · gr (Art. 45 Abs. 1 GG)
Ski School Operator v. Municipality Regarding Special Use Permit Allocation
0 Abs. 1 GG (in der vom 1. Juli 1974 bis - 53 - 30. Juni 2018 gültigen Fassung; ab 1. Juli 2018: Art. 45 Abs. 1 GG) defi- niert. Die anderen öffentlichen Sachen im weiteren Sinne lassen sich an- hand von Lehre und Rechtsprechung definieren bzw.