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Art. 44 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gemeindevermögen

Gemeindevermögen und Finanzhaushalt
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Art. 44 GG · Gemeindevermögen

1. Unter Vorbehalt des anerkannten Eigentums der Bürgergemeinde beziehungsweise anderer öffentlich-rechtlicher Eigentumsträger steht das Gemeindevermögen im Eigentum der politischen Gemeinde.

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