175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 43 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Weitere Befugnisse
Organisation
Art. 43 GG · 3. Weitere Befugnisse
1. Für die Vornahme ausserordentlicher Prüfungen kann die Geschäftsprüfungskommission Sachverständige beiziehen.
2. Insbesondere bei Geschäften mit finanziellen Auswirkungen kann der Gemeindevorstand die Geschäftsprüfungskommission beratend beiziehen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A 2007 53 · gr (Art. 43 Abs. 3 und 4 GG)
Property Owner v. Municipality Regarding Retroactive Occupancy Taxes and Fees
ng. Da es sich – wie gezeigt – bei Kurtaxen und Verkehrsabgaben um Kostenanlastungssteuern handelt, finden gemäss Art. 43 Abs. 3 und 4 GG die allgemeinen Grundsätze der kantonalen Gesetzgebung, in diesem Falle der Steuergesetzgebung (Art. 27 GTG) subsidiär