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Art. 43 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Weitere Befugnisse

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Art. 43 GG · 3. Weitere Befugnisse

1. Für die Vornahme ausserordentlicher Prüfungen kann die Geschäftsprüfungskommission Sachverständige beiziehen.

2. Insbesondere bei Geschäften mit finanziellen Auswirkungen kann der Gemeindevorstand die Geschäftsprüfungskommission beratend beiziehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A 2007 53 · gr (Art. 43 Abs. 3 und 4 GG)
Property Owner v. Municipality Regarding Retroactive Occupancy Taxes and Fees
ng. Da es sich – wie gezeigt – bei Kurtaxen und Verkehrsabgaben um Kostenanlastungssteuern handelt, finden gemäss Art. 43 Abs. 3 und 4 GG die allgemeinen Grundsätze der kantonalen Gesetzgebung, in diesem Falle der Steuergesetzgebung (Art. 27 GTG) subsidiär