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GGLCOM
CH-GR
Art. 42 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Rechnungs- und Geschäftsprüfung
Organisation
Art. 42 GG · 2. Rechnungs- und Geschäftsprüfung
1. Die Geschäftsprüfungskommission prüft spätestens nach jedem Jahresabschluss die Rechnungs- und Geschäftsführung der Gemeinde auf ihre Rechtmässigkeit. Sie erstattet der Gemeinde schriftlichen Bericht und stellt Antrag.
2. Neben der Geschäftsprüfungskommission kann die Gemeinde Sachverständige mit der Rechnungs- und Geschäftsprüfung betrauen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (6)
PVG 2008 28 · gr (Art. 42 GG)
Grazing Rights Regulation Challenge: Alpine Pasture Use and Allocation
he, aber keine konstitutive Wirkung (PVG 2004 Nr. 2); dasselbe gilt im Übrigen auch für die Genehmigung von Steuerer- lassen (Art. 42 GG) und von Statuten der Bürgergemeinden (Art. 77 Abs. 4 GG). Im Gegensatz zu den erwähnten Bestimmun- gen des GG schreibt Art.
R 2007 87 · gr (Art. 42 GG)
Farmer v. Municipality: Grazing Rights Allocation and Exclusion of Sheep from Alpine Pastures
aber keine konstitutive Wirkung (PVG 2004 Nr. 2); dasselbe gilt im Übrigen auch für die Genehmigung von Steuererlassen (Art. 42 GG) und von Statuten der Bürgergemeinden (Art. 77 Abs. 4 GG). Im Gegensatz zu den erwähnten Bestimmungen des GG schreibt A
A 2006 18 · gr (Art. 42 GG)
Sale of Hotel Operating Company Shares and Real Estate Transfer Tax Liability
PVG 1995 Nr.69; VGE 581/96). Die Gemeinde hat daher mit der Veranlagung einer Handänderungssteuer gegen Bundesrecht und Art. 42 GG verstossen. 3. Die Gemeinde stützt ihre Ansicht vor allem darauf, dass Art. 15 Abs. 1 GStG grundsätzlich alle denkbaren
PVG 2006 17 · gr (Art. 42 GG)
Municipal Inheritance Tax on Usufruct Waiver Legality and Jurisdiction
n/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungs- rechtsprechung, Ergänzungsband Nr. 113). Im Kanton Graubünden wird für die Gemeindesteuern in Art. 42 GG festgehalten, dass Steuern nur aufgrund allgemeinverbindlicher Erlasse erhoben werden dürfen, welche die Steuerpflicht sowie Gege
S 2004 164 · gr (Art. 42 GG)
Sisters v. Municipality over Health Insurance Subsidy Residency Requirement
eglemente) der Gemeinden noch der Genehmigung durch die Regierung, die sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft (Art. 42 GG). Unter diese Kategorie fällt auch die hier freiwillig über das gesetzliche Mindestmass hinaus gewährte Prämien
S 2004 164 · gr (Art. 42 GG)
Sisters' Local Premium Reduction Subsidy Based on Center of Life Interests
eglemente) der Gemeinden noch der Genehmigung durch die Regierung, die sie auf ihre Rechtmässigkeit prüft (Art. 42 GG). Unter diese Kategorie fällt auch die hier freiwillig über das gesetzliche Mindestmass hinaus gewährte Prämien