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Art. 41 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geschäftsprüfungskommission 1. Zusammensetzung und Konstituierung

Organisation
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Art. 41 GG · Geschäftsprüfungskommission 1. Zusammensetzung und Konstituierung

1. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

2. In Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission diesem angehören.

3. Die Geschäftsprüfungskommission bezeichnet aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

PVG 2017 28 · gr (Art. 41 Abs. 2 GG)
Alpine Cooperative Exclusion and Legality of Rights Deprivation
ingen, dass der Ausschluss von einem Nutzungsrecht dem kantonalen Recht nicht fremd gewesen sei, indem beispielsweise im früheren Art. 41 Abs. 2 GG der Gemein- de namentlich gestattet worden sei, einen Gemeinwerkpflichtigen von den Nutzungen auszuschliessen, wenn er weder das
R 2016 40 · gr (Art. 41 Abs. 2 GG)
Alpine Farming Cooperative Exclusion and Fine Unlawful Due to Lack of Legal Basis and Insufficient Justification
schluss von einem Nutzungsrecht dem kantonalen Recht nicht fremd ge- wesen sei, indem beispielsweise im früheren Art. 41 Abs. 2 GG der Ge- meinde namentlich gestattet worden sei, einen Gemeinwerkpflichtigen von den Nutzungen auszuschliessen, we
A 2014 30 · gr (Art. 41 lit. a GG)
Property Owner Challenges Municipal Water Utility Availability Fee Calculation
des Trinkwassers wie folgt geregelt: Parzellenfläche x Ausnützungsziffer x Aufbereitungsgebühr nach Objektklasse. Gemäss Art. 41 lit. a GG beträgt die Aufbereitungsgebühr für das Trinkwasser der Objektklasse 2 Fr. 0.59 bis Fr. 0.89 pro m2 der Parzellenfläche