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175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 40 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 6. Übertragung von Befugnissen

Organisation
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Art. 40 GG · 6. Übertragung von Befugnissen

1. Durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz können einzelne Befugnisse, welche ordentlicherweise dem Vorstand zustehen, besonderen Behörden oder Kommissionen übertragen werden.

2. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation von ständigen Kommissionen werden in einem Erlass der Gemeinde geregelt, soweit keine übergeordnete Vorschriften bestehen.

3. Die ordentlichen Gemeindeorgane können für die Behandlung einzelner in ihre jeweilige Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit keine übergeordnete Vorschriften bestehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

V 2018 5 · gr (Art. 40 GG)
Municipality Land Use Initiative Invalidated Due to Separation of Powers and Lack of Changed Circumstances
setzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) nur nach Gemeindeverfas- sung oder Gemeindegesetz erfolgen (dito neu Art. 40 GG; in Kraft seit 1. Juli 2018). Dem bestehenden und aktuell geltenden Recht der Beschwer- degegnerin ist aber nichts
V 2018 5 · gr (Art. 40 GG)
Popular Initiative Invalidated Due to Planning Instability and Lack of Competence
gesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) nur nach Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz erfolgen (dito neu Art. 40 GG; in Kraft seit 1. Juli 2018). Dem bestehenden und aktuell geltenden Recht der Beschwerdegegnerin ist aber nichts De
A 2014 30 · gr (Art. 40 GG)
Property Owner Challenges Municipal Water Utility Availability Fee Calculation
bühr für das Trinkwasser der Objektklasse 2 Fr. 0.59 bis Fr. 0.89 pro m2 der Parzellenfläche. Diese Grundtaxe wird nach Art. 40 GG für die Objektklasse 2 um 20 % reduziert, woraus sich die ef- fektiv geschuldete Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser e
VB 2006 3 · gr (Art. 40 Abs. 1 GG. 2)
Dental Technician Unauthorized Practice Upheld
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, wie folgt: „1. I. ist schuldig der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 40 Abs. 1 GG. 2. Er wird mit einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus - einer Busse