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Art. 38 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 4. Vorberatungspflicht

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Art. 38 GG · 4. Vorberatungspflicht

1. Der Gemeindevorstand hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung oder gegebenenfalls dem Gemeindeparlament vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen.

2. Bei Geschäften von grösserer Tragweite für die Gemeinde erarbeitet der Gemeindevorstand eine Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten beziehungsweise des Gemeindeparlamentes und stellt sie diesen rechtzeitig zu beziehungsweise publiziert sie auf angemessene Weise.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VR1 2025 46 · gr (Art. 38 Abs. 2 GG)
Challenge to Municipal Assembly Approval of 2024 Annual Accounts Dismissed
Gele- genheitsbeschlüssen ohne genügende Vorbereitung kommt (RASCHEIN/VITAL, Bündnerisches Gemeinderecht, 2. Aufl. 1991, S. 92). Art. 38 Abs. 2 GG hält fest, dass bei Geschäften von grösserer Tragweite eine Botschaft zuhanden der Stimm- berechtigten auszuarbeiten und zu publi
V 2023 4 · gr (Art. 38 Abs. 2 GG)
Voters v. Municipal Assembly (Photovoltaic Plant Recommendation)
szuarbeiten gewesen wäre, da es sich bei dem geplanten N._____ Projekt um ein solches von grösserer Tragweite im Sinne von Art. 38 Abs. 2 GG handle. Die grössere Tragweite des Projekts ergebe sich insbesondere aus der Dimensionierung des Projektes (77ha gross) un
A 2014 30 · gr (Art. 38 GG)
Property Owner Challenges Municipal Water Utility Availability Fee Calculation
rt. 12 BG legt die Ausnüt- zungsziffer für die Liegenschaften in der Dorferweiterungszone (VA) auf 0.85 fest. c) In Art. 38 GG wird die Berechnung der Grundtaxe für die Bereitstellung des Trinkwassers wie folgt geregelt: Parzellenfläche x Ausnützungsz