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Art. 36 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Organisation

Organisation
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Art. 36 GG · 2. Organisation

1. Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mit Ausnahme der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten konstituiert er sich selber.

2. Er hat die Verwaltungstätigkeit nach zweckmässigen Organisationsgrundsätzen auszurichten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

R 2022 100 · gr (Art. 36 Abs. 2 GG)
Neighbors v. Municipality over Retaining Wall Permit Validation
e Gemeindeverwaltung. Der Gemeindevorstand hat die Verwaltungstätigkeit nach zweckmässigen Organisationsgrundsätzen auszurichten (Art. 36 Abs. 2 GG). Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht durch übergeordnetes Recht oder durch das Recht der Gemeinde einem anderen Organ zugewiesen
A 2014 30 · gr (Art. 36 GG)
Property Owner Challenges Municipal Water Utility Availability Fee Calculation
wiederkehrenden Nutzungsgebühren. Diese umfassen gemäss Art. 35 GG eine Bereitstellungs- sowie eine Konsumgebühr. Art. 36 GG unterteilt die an die Wasser- und Abwasser- versorgung angeschlossenen Liegenschaften in vier verschiedene Klas-
VB 2003 5 · gr (Art. 36 Abs. 4 GG)
Physician's Appeal Against Medication Dispensing Fine Upheld Due to Insufficient Reasoning
sten von 840 Franken auferlegt. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte bestreite nicht, in insgesamt 33 Fällen gegen Art. 36 Abs. 4 GG verstossen zu haben und gestehe sogar ein, dass ihm in mindestens zwölf Fällen der Verstoss bewusst gewesen sei. Weder zu den 15
PKG 2004 21 · gr (Art. 36 Abs. 4 GG)
Practitioner v. Administrative Authority: Insufficient Reasoning for Administrative Penalty on Prescription Violations
ie Vorinstanz ihren Entscheid aus- reichend begründet hat, ist kurz auf den vom Berufungskläger erhobenen Einwand einzugehen, ein Art. 36 Abs. 4 GG existiere gar nicht, weshalb die auf diese Bestimmung gestützte Verurteilung gegen Art. 1 StGB verstosse, und selbst wenn man dav