175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 36 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Organisation
Organisation
Art. 36 GG · 2. Organisation
1. Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mit Ausnahme der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten konstituiert er sich selber.
2. Er hat die Verwaltungstätigkeit nach zweckmässigen Organisationsgrundsätzen auszurichten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)
R 2022 100 · gr (Art. 36 Abs. 2 GG)
Neighbors v. Municipality over Retaining Wall Permit Validation
e Gemeindeverwaltung. Der Gemeindevorstand hat die Verwaltungstätigkeit nach zweckmässigen Organisationsgrundsätzen auszurichten (Art. 36 Abs. 2 GG). Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht durch übergeordnetes Recht oder durch das Recht der Gemeinde einem anderen Organ zugewiesen
A 2014 30 · gr (Art. 36 GG)
Property Owner Challenges Municipal Water Utility Availability Fee Calculation
wiederkehrenden Nutzungsgebühren. Diese umfassen gemäss Art. 35 GG eine Bereitstellungs- sowie eine Konsumgebühr. Art. 36 GG unterteilt die an die Wasser- und Abwasser- versorgung angeschlossenen Liegenschaften in vier verschiedene Klas-
VB 2003 5 · gr (Art. 36 Abs. 4 GG)
Physician's Appeal Against Medication Dispensing Fine Upheld Due to Insufficient Reasoning
sten von 840 Franken auferlegt. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte bestreite nicht, in insgesamt 33 Fällen gegen Art. 36 Abs. 4 GG verstossen zu haben und gestehe sogar ein, dass ihm in mindestens zwölf Fällen der Verstoss bewusst gewesen sei. Weder zu den 15
PKG 2004 21 · gr (Art. 36 Abs. 4 GG)
Practitioner v. Administrative Authority: Insufficient Reasoning for Administrative Penalty on Prescription Violations
ie Vorinstanz ihren Entscheid aus- reichend begründet hat, ist kurz auf den vom Berufungskläger erhobenen Einwand einzugehen, ein Art. 36 Abs. 4 GG existiere gar nicht, weshalb die auf diese Bestimmung gestützte Verurteilung gegen Art. 1 StGB verstosse, und selbst wenn man dav