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Art. 34 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 10. Schweigepflicht

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Art. 34 GG · 10. Schweigepflicht

1. Mitglieder von Behörden sowie Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.

2. Über die Aufhebung der Schweigepflicht eines Mitglieds des Vorstandes entscheidet der Gemeindevorstand im Ausstand des betreffenden Mitglieds, über jene der weiteren der Schweigepflicht unterliegenden Personen die diesen vorgesetzte Behörde.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

V 2014 2 · gr (Art. 34 und 79 GG)
Communal Assembly Decisions on Hunting Lodge Rights and Land Exchange Annulled Due to Procedural Violations and Impermissible Asset Alienation
m Verhältnis 1:5 erfolgen dürfe. Der Beschwer- deführer hält dafür, dass dieses Vorgehen das Veräusserungsverbot gemäss Art. 34 und 79 GG verletze. Demnach sei die Ausschüttung oder Verteilung von Erträgen oder Vermögen an die Mitglieder der Bürgerge- meind
V 2014 2 · gr (Art. 34 und 79 GG)
Challenger v. Communal Assembly (Land Exchange Resolution Validity)
rhältnis 1:5 erfolgen dürfe. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass dieses Vorgehen das Veräusserungsverbot gemäss Art. 34 und 79 GG verletze. Demnach sei die Ausschüttung oder Verteilung von Erträgen oder Vermögen an die Mitglieder der Bürgergem