175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 31 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 7. Unvereinbarkeit
Organisation
Art. 31 GG · 7. Unvereinbarkeit
1. Eine Gemeindeangestellte oder ein Gemeindeangestellter darf der ihr oder ihm unmittelbar vorgesetzten Behörde nicht angehören. Bestimmt die Gemeinde keinen hierfür massgebenden Beschäftigungsgrad, gilt jede Anstellung als Unvereinbarkeitsgrund.
2. Mitglieder des Gemeindevorstandes und Gemeindeangestellte im Sinne von Absatz 1 können nicht der Geschäftsprüfungskommission angehören.
3. Die Gemeindeverfassung kann weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)
PVG 2017 28 · gr (Art. 31 Abs. 1 GG)
Alpine Cooperative Exclusion and Legality of Rights Deprivation
G). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass Art. 12 der Statu- ten bereits durch die übergeordnete, zwingende Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 GG derogiert werde sowie darüber hinaus ein Aus- schluss von der Alpgenossenschaft und den damit verbundenen Alpweiderechten auf ein
R 2016 40 · gr (Art. 31 Abs. 1 GG)
Alpine Farming Cooperative Exclusion and Fine Unlawful Due to Lack of Legal Basis and Insufficient Justification
und Art. 12 der Statuten der Alpgenossenschaft durch die übergeordnete, zwingende Bestimmung des kantonalen Rechts von Art. 31 Abs. 1 GG (Weidenutzungsrechte) de- rogiert werde; dies müsse umso mehr gelten, als dass ein Ausschluss von der Alpgenossenschaft
PVG 2016 28 · gr (Art. 31 GG)
Refusal of Provisional Grazing Measure Upheld Due to Lack of Irreparable Harm and Proportionality Concerns
pgenossenschaft als recht- mässig erweisen, wird in jenem Verfahren alsdann das Verhältnis zwischen dem Weidenutzungsrecht gemäss Art. 31 GG) und den Statuten und Reglementen der Alpgenossenschaft zu erörtern sein. Dabei würde sich weisen, wo und unter welchen Vorausset
R 2015 62 · gr (Art. 31 Abs. 1 GG)
Landholder v. Alpine Cooperative and Municipal Board (Grazing Rights Allocation)
eisen, die Weiderechte des Beschwerdeführers inskünftig ausschliesslich nach -3- Art. 31 Abs. 1 GG festzusetzen. Subeventuell sei die Sache an die Ge- meinde X._____ zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzu-
R 2011 137 · gr (Art. 31 Abs. 1 GG)
Grazing Cooperative Autonomy vs. Municipal Oversight on Pasture Allocation
ie in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger und niedergelassenen Schweizerbürger in gleicher Weise nutzungsberechtigt. Art. 31 Abs. 1 GG bestimmt, dass für die Nutzung von Weiderechten die Zahl der Tiere massgebend ist, welche der