Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 28 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 4. Teilnahme, Beschlussfähigkeit

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (113 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 GG · 4. Teilnahme, Beschlussfähigkeit

1. Vorbehältlich entschuldbarer Gründe sind die Mitglieder von Behörden zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

2. Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

← Art. 27 GG Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geltungs- und Regelungsbereich Art. 29 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

PVG 2023 16 · gr (Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 GG)
Municipal Board Circular Resolution Validity Challenge
., 74 und 77 ff.; Botschaft Rev. GG, S. 241). Bei kleineren Entscheidungsgremien, wie namentlich dem Gemeindevorstand, statuieren Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 GG für die Mitglieder von Gemeindebehörden eine Teilnahmepflicht an Sitzungen sowie eine Stimmpflicht bei Abstimmungen und Wahlen (B
R 2022 70 · gr (Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 GG)
Appeal Granted on Procedural Grounds Against Zoning of Building Permit Application
Botschaft Rev. GG, S. 241). Bei kleineren Entscheidungsgremien, wie namentlich dem Gemeindevorstand, statuieren Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 GG für die Mitglieder von Gemeindebehörden eine Teilnahmepflicht an Sitzungen sowie eine Stimmpflicht bei Abstimmungen und Wahlen (B