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Art. 27 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Wahlen in verschiedene Ämter

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Art. 27 GG · 3. Wahlen in verschiedene Ämter

1. Wird eine Person in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig ausschliessen, hat sie sich für das eine oder andere Amt zu entscheiden.

2. Liegen Ausschlussgründe im Sinne von Artikel 32 vor, so ist bei gleichzeitiger Wahl diejenige Person gewählt, die mehr Stimmen auf sich vereinigt. Haben die Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet das Los.

3. Wird eine der Personen, zwischen denen ein Ausschlussgrund im Sinne von Artikel 32 besteht, gewählt und ist die andere im Amt, ohne dass gleichzeitig mit der Wahl der ersten Person die Wiederwahl der zweiten anstünde, so ist die Wahl ungültig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (7)

U 2015 97 · gr (Art. 27 Abs. 1 lit. a GG)
Bus Stop Relocation Upheld Against Administrative Appeal
gute Verwaltung ihres Vermögens, wobei zum Vermögen einer Gemeinde insbesondere Sachen im Gemeinge- brauch gehören (Art. 27 Abs. 1 lit. a GG). Gemäss Verfassung der Ge- meinde X._____ (GV) obliegt dem Gemeindevorstand die Verwaltung des Gemeindevermögens (
U 2016 5 · gr (Art. 27 GG)
Ski School Operator v. Municipality Regarding Special Use Permit Allocation
einer Körperschaft des kantonalen öf- fentlichen Rechts des Kantons Graubünden zählt (vgl. Art. 60 Abs. 1 KV sowie Art. 27 GG in der vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2018 gültigen Fas- sung) und nach beschwerdeführerischer Ansicht zu Unrecht nicht g
U 2011 50 · gr (Art. 27 GG)
Communal Association v. Political Municipality: Land Parcel Ownership Dispute and Settlement Approval
raglichen Parzellen, die nicht im Gemeingebrauch stehen, son- dern Verwaltungs-, Nutzungs- oder Finanzvermögen darstellen (vgl. Art. 27 GG)." Schliesslich haben sich die Parteien im Nachgang zum Bundesgerichts- entscheid 1C_128/2013 vom 14. Juni 2014 anlässlich der
U 2011 50 · gr (Art. 27 GG)
Communal Land Division Agreement Approved After Supreme Court Remand
fraglichen Parzellen, die nicht im Gemeingebrauch stehen, sondern Verwaltungs-, Nutzungs- oder Finanzvermögen darstellen (vgl. Art. 27 GG)." Schliesslich haben sich die Parteien im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid 1C_128/2013 vom 1
PVG 2013 6 · gr (Art. 27 GG)
Cooperative Managing Communal Pasture Lands Deemed Public-Law Entity Subject to Municipal Oversight and Appeal
2. a) Gemäss Art. 27 GG besteht das Vermögen der Ge- meinde unter anderem aus dem Nutzungsvermögen (lit. c). Dazu gehören unter anderem die in ihrem Eige
PVG 2010 28 · gr (Art. 27 GG)
Municipality's Private Law Land Transfer Outside Administrative Court Jurisdiction
ls die Zuständigkeit der Zivilgerichte be- stünde und somit auf die Beschwerde zum Voraus nicht eingetre- ten werden könnte. Laut Art. 27 GG bestehen vier verschiedene Vermögensarten: Sachen im Gemeingebrauch (lit. a), Verwal- tungsvermögen (lit. b), Nutzungsvermögen (l
U 2009 76 · gr (Art. 27 lit. d GG)
Municipality Land Allocation Dispute Jurisdiction Ruling
heid - z.B. Erwerb oder Veräusserung einer gemeindeeigenen Immobilie - zu treffen ist (a.a.O. Rz 2359 und 2362/3). Wie in Art. 27 lit. d GG ausdrücklich festgehalten ist und das Verwaltungsgericht bereits in mehreren Entscheiden ausgeführt hat, sind Grundstücke, welche