175.050
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CH-GR
Art. 26 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Ersatzwahlen
Organisation
Art. 26 GG · 2. Ersatzwahlen
1. Entsteht durch das Ausscheiden einer Amtsinhaberin oder eines Amtsinhabers während der laufenden Amtsperiode eine Vakanz, so ist für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl zu treffen, sofern die nächste ordentliche Wahl nicht spätestens innerhalb der nächsten neun Monate stattfindet. Für die Ersatzwahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Wahlen.
2. Sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer Ersatzwahl nicht erfüllt, nimmt eine allfällige Stellvertreterin oder ein allfälliger Stellvertreter anstelle des ausgeschiedenen ordentlichen Mitgliedes an den Verhandlungen der Behörde teil.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
ZF 2002 23 · gr (Art. 26 Abs. 1 GG)
Association v. GmbH Name Dispute (Prior Use Doctrine)
jedem Stimmberech- tigten zur Einsicht offen, ohne dass dieser ein besonderes Interesse an der Einsicht- nahme dartun muss (vgl. Art. 26 Abs. 1 GG sowie Raschein/Vital, Bündnerisches Gemeinderecht, Chur 1991, S. 155). Darüber hinaus werden gemäss Art. 13 Abs. 2 der Gemeindeve
PKG 2002 6 · gr (Art. 26 Abs. 1 GG)
Prior Use in Business Name Dispute Over "Schneesportschule"
en jedem Stimmberechtigten zur Einsicht offen, ohne dass dieser ein besonderes Interesse an der Einsicht- nahme dartun muss (vgl. Art. 26 Abs. 1 GG sowie Raschein/Vital, Bündneri- sches Gemeinderecht, Chur 1991, S. 155). Darüber hinaus werden gemäss Art. 13 Abs. 2 der Gemeinde