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Art. 25 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gemeindebehörden 1. Wählbarkeit

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Art. 25 GG · Gemeindebehörden 1. Wählbarkeit

1. Jede und jeder Stimmberechtigte kann in eine Gemeindebehörde gewählt werden.

2. In den Gemeindevorstand und ins Gemeindeparlament wählbar sind Personen, welche spätestens zum Zeitpunkt der Wahlen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Dieser ist während der gesamten Amtsdauer beizubehalten.

3. Das Gemeinderecht kann für die Wahl in eine Kommission mit Beratungsfunktion die Wohnsitzpflicht in der Gemeinde verlangen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

R 2021 74 · gr (Art. 25 Abs. 1 GG)
Appeal Against Barn Rebuilding Permit Upheld Due to Expired Heritage Rights and Aesthetic Non-Compliance
eid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, noch um Mitglieder einer Gemeindebehörde im Sinne von Art. 25 Abs. 1 GG handelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der kommunale Bauberater kann lediglich eine
R 2020 100 · gr (Art. 25 Abs. 1 GG)
Appeal Against Municipal Building Permit Approval and Procedural Objections
d zu tref- fen, vorzubereiten oder zu redigieren hat, noch um ein Mitglied einer Ge- meindebehörde im Sinne von Art. 25 Abs. 1 GG handelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der kommunale Bauberater kann lediglich ei
R 2020 99 · gr (Art. 25 Abs. 1 GG)
Appeal Against Municipal Building Permit Approval
d zu tref- fen, vorzubereiten oder zu redigieren hat, noch um ein Mitglied einer Ge- meindebehörde im Sinne von Art. 25 Abs. 1 GG handelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der kommunale Bauberater kann lediglich ei