175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 24 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Öffentlichkeit
Organisation
Art. 24 GG · 2. Öffentlichkeit
1. Die Sitzungen des Gemeindeparlamentes sind öffentlich. Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit wird angeordnet, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen an einzelnen Geschäften dies erfordern.