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Art. 24 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Öffentlichkeit

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Art. 24 GG · 2. Öffentlichkeit

1. Die Sitzungen des Gemeindeparlamentes sind öffentlich. Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit wird angeordnet, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen an einzelnen Geschäften dies erfordern.

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