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Art. 22 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Öffentlichkeit, Ausstand

Organisation
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Art. 22 GG · 2. Öffentlichkeit, Ausstand

1. Die Gemeindeversammlungen sind öffentlich.

2. Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung. Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äusserungen und Stimmabgaben nicht aufgezeichnet werden.

3. Der Ausschluss von nicht stimmberechtigten Personen wird angeordnet, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen an einzelnen Geschäften dies erfordern.

4. Die für Behörden massgebenden Ausstandsgründe gelten für die Teilnehmenden der Gemeindeversammlung nicht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

R 2017 84 · gr (Art. 22 GG)
Building Permit Affirmation After Procedural Challenges
hat, wenn es selbst oder eine mit - 16 - ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 22 GG stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. Im Bereich der Rechts- pflege richtet sich der
R 2017 38 · gr (Art. 22 Abs. 1 GG)
Municipal Permit Deadline Extension and Project Modification Challenge
und somit als Bruder des Behördenmitglieds N._____ im zweiten Grade mit diesem verwandt ist, was sowohl einen Ausstandsgrund nach Art. 22 Abs. 1 GG (für Geschwister) als auch gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a VRG (für Verwandte bis zum dritten Grade) dargestellt hätte. Diese Einwän
PVG 2017 31 · gr (Art. 22 GG)
Municipal Consultant Bias in Permit Review
stimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten hat, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 22 GG stehende Person da- ran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand gemäs
R 2016 40 · gr (Art. 22 GG)
Alpine Farming Cooperative Exclusion and Fine Unlawful Due to Lack of Legal Basis and Insufficient Justification
über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten hat, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 22 GG stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Aussta
R 2016 24 · gr (Art. 22 GG)
Winery Expansion Approval Overturned Due to Biased Consultant
über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten hat, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 22 GG stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Aussta