175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 20 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Urnenabstimmung
Organisation
Art. 20 GG · Urnenabstimmung
1. In der Gemeindeverfassung werden jene Geschäfte bezeichnet, welche der Urnenabstimmung unterliegen.
2. Mit Ausnahme der Wahlen sind die der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte von der Gemeindeversammlung beziehungsweise vom Gemeindeparlament vorzuberaten und samt Abstimmungsempfehlung zuhanden der Urnenabstimmung zu verabschieden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
V 2023 4 · gr (Art. 20 Abs. 2 GG)
Voters v. Municipal Assembly (Photovoltaic Plant Recommendation)
Anders verhalte es sich hingegen mit der Botschaft für die Urnenabstimmung vom 24. September 2023. 4.1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 GG sind die Geschäfte, die der Urnenabstimmung unterliegen, von der Gemeindeversammlung beziehungsweise vom Gemeindepa
V 2020 13 · gr (Art. 20 Abs. 2 GG)
Property Owner Challenges Zoning Revision Process Over Misleading Information and Voting Rights
s habe den Erläuterungen dennoch entnommen werden können, dass darüber lediglich informiert werden würde und gemäss Art. 20 Abs. 2 GG eine Verabschiedung zu- handen der Urnengemeinde vorgesehen gewesen sei. Dies sei kein Be- schluss der Gemeindevers
V 2020 13 · gr (Art. 20 Abs. 2 GG)
Property Owner Challenge to Development Plan Revision Procedure
n. Es habe den Erläuterungen dennoch entnommen werden können, dass darüber lediglich informiert werden würde und gemäss Art. 20 Abs. 2 GG eine Verabschiedung zuhanden der Urnengemeinde vorgesehen gewesen sei. Dies sei kein Beschluss der Gemeindeversammlung