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Art. 19 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 7. Wiedererwägung

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Art. 19 GG · 7. Wiedererwägung

1. Ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung kann dieser jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter.

2. Vor Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten eines Beschlusses ist auf eine Wiedererwägung nur einzutreten, wenn diese anlässlich der Beschlussfassung über das Geschäft mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen wird.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VR1 2024 1003 · gr (Art. 19 Abs. 2 GG)
Appeal Inadmissible Due to Untimely Procedural Challenge
30. April 2024 noch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich gewesen wäre (vgl. Art. 42 Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde E._____; Art. 19 Abs. 2 GG). Damit muss den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nach Erhalt und Durchsicht des Schreibens vom 26. März 2024 klar gewese