Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 15 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Unübertragbare Befugnisse in Gemeinden mit Gemeindeparlament

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (113 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 GG · 3. Unübertragbare Befugnisse in Gemeinden mit Gemeindeparlament

1. In Gemeinden mit Gemeindeparlament dürfen folgende Befugnisse den Stimmberechtigten nicht entzogen werden

a) Wahl des Gemeindeparlamentes und des Gemeindevorstandes;

b) Erlass und Änderung der Gemeindeverfassung;

c) Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder über den Beitritt beziehungsweise Austritt;

d) Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden;

e) weitere Befugnisse gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung.

2. Die Gemeinden bestimmen, dass die übrigen gemäss Artikel 14 den Stimmberechtigten vorbehaltenen Geschäfte entweder dem fakultativen oder dem obligatorischen Referendum unterstellt sind.

← Art. 14 GG Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geltungs- und Regelungsbereich Art. 16 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (7)

U 2014 27 · gr (Art. 15 Abs. 2 GG.)
Municipality Award Decision Upheld in Plaza Renovation Contract Dispute
estellt, allein durch den Depar- tementsvorsteher Tiefbau der Gemeinde X._____ unterzeichnet worden ist, verletzt sie prima vista Art. 15 Abs. 2 GG. Allerdings wird in Art. 23 Abs. 2 SubG festgehalten, dass der Auftraggeber die Mitteilungsbefugnis intern delegieren kann, was vo
R 2013 210 · gr (Art. 15 GG)
Building Permit Appeal: Standing and Height Violation
- sen, weswegen der Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 73 BG Genüge getan sei. Zwar seien gemäss Art. 15 GG Vorstandsverfügungen vom Präsidenten und dem Gemeindeschreiber oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. D
R 2014 29 · gr (Art. 15 GG)
Consolidated Appeals Regarding Building Permit for Two-Family House and Height Violations
- sen, weswegen der Bestimmung von Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 73 BG Genüge getan sei. Zwar seien gemäss Art. 15 GG Vorstandsverfügungen vom Präsidenten und dem Gemeindeschreiber oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. D
R 2012 9 · gr (Art. 15 Abs. 1 GG)
Municipal Refusal of Retroactive Permits for Unauthorized Barn Conversion Upheld
Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gemeinde. Der Vorstand vertritt jedoch nach Art. 15 Abs. 1 GG die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht. Es muss dem Vorstand also möglich sein, auch ohne den Gemeindeprä
ZF 2003 1 · gr (Art. 15 Abs. 1 GG)
Rehabilitation Clinic Rent Reduction Appeal Based on Reduced Patient Capacity
deverfassung oder Gemeinde- gesetz einem anderen Organ übertragen sind. Die Vertretung nach aussen ist eine solche Befugnis. Nach Art. 15 Abs. 1 GG vertritt der Vorstand insbesondere die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht. Angesichts von Art. 14 Abs. 2 GG ist das Schwe
ZF 2003 1 · gr (Art. 15 Abs. 1 GG)
Lessee's Claim for Rent Reduction Based on Reduced Patient Capacity Denied
indeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. Die Vertretung nach aussen ist eine solche Befugnis. Nach Art. 15 Abs. 1 GG vertritt der Vorstand insbesondere die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht. Angesichts von Art. 14 Abs. 2 GG ist das Schwe
PKG 2003 5 · gr (Art. 15 Abs. 1 GG)
Municipal Executive Board Authority to Defend Litigation Without Assembly Resolution
indeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. Die Vertretung nach aussen ist eine solche Befugnis. Nach Art. 15 Abs. 1 GG vertritt der Vorstand insbesondere die Gemeinde gegen- über Dritten und vor Gericht. Angesichts von Art. 14 Abs. 2 GG ist das Sch